Bestandsschutz bei Toren und Schranken?

Verantwortungsvolle Betreiber von Tor- oder Schrankenanlagen lassen Ihre Anlagen mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen prüfen und warten.

Die Pflicht zur Durchführung von Prüfung und Wartung ergibt sich im gewerblichen Bereich aus der Betriebssicherheitsverordnung und im privaten Bereich aus der Allgemeinen Verkehrssicherungspflicht i. S. d. § 823 BGB. Weitere Ausführungen finden sich auch unter https://www.liftec-marl.de/tueren-tore/.

Werden nun im Rahmen der Prüfung Abweichungen vom aktuellen Stand der Technik festgestellt, resultiert dies oftmals aus unzureichenden Sicherheitseinrichtungen.

Schon aus der Begrifflichkeit „Stand“ der Technik lässt sich ableiten, dass sich die Anforderungen an die Nutzungssicherheit der Anlagen und damit auch die Prüfintensität weiterentwickeln.

Änderungen von DIN-Normen, Arbeitsschutzvorschriften, gerichtliche Entscheidungen oder auch Fortentwicklungen im Bereich der Sicherheit erhöhen die Anforderungen, die an eine „sichere“ Anlage gestellt werden.

Beispielhaft seien hier die Technische Regel für Arbeitsstätten „ASR A1.7“ und die DIN EN 12453:2017 genannt. Die DIN EN 12453:2017 legt im Übrigen Anforderungen an die Nutzungssicherheit und Prüfverfahren auch für Tore und Schranken fest, „deren bestimmungsgemäße Verwendung hauptsächlich darin besteht, den sicheren Zugang […] zu Wohnanlagen zu ermöglichen.“ (vgl. DIN EN 12453:2017, S. 7). Adressiert werden somit auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).

Jedenfalls ist es angesichts der Lebensdauer von Tür-, Tor oder Schrankenanlagen sehr wahrscheinlich, dass der Betreiber der Anlage vom Stand der Technik „eingeholt“ wird und Nachrüstungen vornehmen muss, um den aktuellen Sicherheitsanforderungen zu entsprechen und Haftungsgefahren zu minimieren.

Werden Betreiber durch Vermerke in Prüfprotokollen darauf Aufmerksam gemacht, dass Ihre Anlagen dem aktuellen Stand der Technik nicht entsprechen, erfolgt häufig die Nachfrage, ob hier nicht der „Bestandsschutz“ eingreife. Schließlich habe die Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung dem Stand der Technik entsprochen und sei „sicher“ gewesen.

Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst auf das Folgende hinzuweisen:

Sicherheitsvorschriften adressieren zwar den Betreiber (den Arbeitgeber, die WEG oder den Privatmann), geschützt sind aber gerade auch Dritte, wie Arbeitnehmer, Mieter, Besucher oder Passanten. Wer eine Anlage installiert, mit der Dritte in Berührung kommen können, der muss dafür Sorge tragen, dass die Anlage sicher ist und sicher bleibt! (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 223/09).

Die Antwort auf die Frage nach dem Bestandsschutz lautet deshalb: Es gibt keinen Bestandsschutz für unsichere Tore und Schranken.

Die Gegenfrage muss aber auch lauten: Möchten Sie sich bei einem Unglück mit dem Verletzten, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer Versicherung oder gar dem Staatsanwalt darüber streiten, ob sich der Unfall hätte vermeiden lassen, wenn die Anlage dem Stand der Technik entsprochen hätte?

Besser ist es den Unfall gar nicht erst entstehen zu lassen und sich im Fall des Falles darauf berufen zu können, dass die stets geprüfte und gewartete Anlage dem Stand der Technik entspricht.

LIFTEC GmbH
BVT Verband Tore